Satzung

§ 1    NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1)     Der Verein führt den Namen „Straubinger Skiverein e.V.“ mit dem Zusatz „Ski-Plus“

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Straubing und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing unter Nr. VR 216 eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)     Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2    VEREINSZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1)     Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Skisports.

(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

§ 3    VEREINSTÄTIGKEIT

(1)     Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Ausübung der Sportarten Ski-Alpin, Snowboard und aller weiteren Schneesportarten.

Im Verein wird Leistungssport betrieben, insbesondere auch durch Ausrichten von Wettkämpfen.

Der Fokus des Vereins liegt jedoch auf dem Breitensport.

(2)     Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3)     Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT

(1)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)     Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung – ausgeübt werden.

(3)     Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)     Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)     Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5    MITGLIEDSCHAFT

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)     Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.

(4)     Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)     Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(6)     Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

(7)     Mit dem Aufnahmeantrag beim Verein wird die Satzung anerkannt.

(8)     Es gibt folgende Mitgliedschaftsarten:

–    Kindermitgliedschaft (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr),

–    Jugendmitgliedschaft (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr),

–    ermäßigte Mitgliedschaft (diese kann vom Vorstand bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, wie z.B. Schüler, Student, Bundesfreiwilligendienst, Arbeitslose, etc.) gewährt werden. Die ermäßigte Mitgliedschaft endet spätestens mit dem vollendeten 25. Lebensjahr. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

–    Erwachsenenmitgliedschaft,

–    Fördermitgliedschaft: ein Fördermitglied ist ein nicht ordentliches Mitglied, welches die Vereinsinteressen unterstützen will, ohne selbst aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

–    Ehrenmitgliedschaft: Personen, die sich um den Verein besonders verdienst gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben ansonsten die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

§ 6    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT/ORDNUNGSMASSNAHME

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)     Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)     Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Ausschlussbeschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)     Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)     Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

a) Verweis

b) Ordnungsgeld, das der Vorstand in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 500,00.

c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(8)     Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7    BEITRÄGE, UMLAGEN, SONSTIGE LEISTUNGEN

(1)     Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Aufnahmegebühren können erhoben werden.

(2)     Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

(3)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4)     Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5)     Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und die Umlagen gemäß § 7 Abs. 2 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(6)     Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und von der Zahlung der Umlage gemäß § 7 Abs. 2 befreit.

(7)     Bei unterjährigem Eintritt kann der Beitrag quartalsmäßig berechnet werden.

§ 8    ORGANE DES VEREINES

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9    VORSTAND

(1)     Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden
  • stellvertretenden Vorsitzenden
  • Kassier
  • Pressewart (Schriftführer)
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • mindestens zwei Beiräten

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein oder durch den Kassier und den Schriftführer zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)     Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(4)     Wiederwahl ist möglich.

(5)     Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(7)     Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(8)     Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 10 VEREINSAUSSCHUSS

(1)     Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Vorstandes,
  • den Abteilungsleitern,
  • dem Jugendleiter

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2)     Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3)     Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)     Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)     Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)     Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5)     Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6)     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

d) Beschlussfassung über das Beitragswesen

e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

f) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

g) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstands

h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 KASSENPRÜFUNG

(1)     Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor der Durchführung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2)     Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)     Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4)     Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13  ABTEILUNGEN

(1)     Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)     Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von ……………. Jahren.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(3)     Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14  VEREINSJUGEND

(1)     Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

(2)     Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 15  AUFLÖSUNG DES VEREINES

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)     Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Straubing oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Straubing mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 16  HAFTUNG DES VEREINS

(1)     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17  DATENSCHUTZ

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)     Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4)     Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

§ 18  SPRACHREGELUNG

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 19  INKRAFTTRETEN

(1)     Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 22.04.2016 in Straubing beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)     Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

1.Vorsitzender: Thomas Becheru                                                                                                   

2. Vorsitzende: Nina Koppe

Protokollführer: Alexander Becheru

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